Der ehrliche Überblick über die Rechtslage beim Online-Glücksspiel in Österreich: Was das Glücksspielgesetz (GSpG) erlaubt, warum nur win2day konzessioniert ist, wie Sie Verluste zurückfordern können, wie Gewinne besteuert werden und was die große Reform 2026 verändern soll. Sachlich, mit exakten Paragrafen und geprüften Quellen.
Rund um das Online-Glücksspiel in Österreich kursieren viele Halbwahrheiten – von „alles verboten" bis „völlig legal". Beides ist falsch. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage so ein, wie sie tatsächlich ist: geprägt vom Glücksspielgesetz (GSpG), vom Bundesmonopol, von einer langen Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Rückforderung von Verlusten – und mitten in einer umfassenden Reform, deren Entwurf im August 2026 der EU zur Notifizierung vorgelegt wurde.
Wir trennen dabei konsequent zwei Ebenen, die im öffentlichen Bild ständig vermischt werden: die Betreiber-Ebene (wer darf Glücksspiel anbieten?) und die Spieler-Ebene (was bedeutet das für Sie als Privatperson?). Genau an dieser Trennung entscheidet sich fast jede rechtliche Frage.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine, journalistisch aufbereitete Zusammenfassung öffentlich zugänglicher Rechtsquellen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Das österreichische Glücksspielrecht befindet sich mitten in einer Reform; die hier beschriebenen Positionen geben die aktuell geltende Rechtslage wieder, sofern nicht ausdrücklich als „geplant" gekennzeichnet. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine österreichische Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.
Das Recht, Glücksspiele durchzuführen, ist in Österreich nach § 3 GSpG dem Bund vorbehalten – das ist das sogenannte Glücksspielmonopol. Der Bund betreibt die Spiele nicht selbst, sondern übt das Monopol aus, indem er Konzessionen vergibt. Für das Online-Glücksspiel ist die maßgebliche Norm § 14 GSpG, die Lotterienkonzession. Sie umfasst die elektronischen Lotterien, also Spiele über das Internet.
Entscheidend: § 14 GSpG erlaubt nur eine einzige Konzession gleichzeitig. Solange eine solche Konzession aufrecht ist, darf keine weitere erteilt werden. Diese eine Konzession hält die Österreichische Lotterien GmbH (Teil der Casinos-Austria-Gruppe) mit ihrer Plattform win2day. Die aktuelle Konzession läuft bis zum 30. September 2027. Damit ist win2day derzeit der einzige legal konzessionierte Online-Casino- und Lotterie-Anbieter in Österreich.
Alle anderen Online-Casinos, die österreichische Nutzer erreichen – gleich ob mit gültiger Lizenz aus Malta (MGA) oder aus Curaçao –, besitzen keine gültige österreichische Konzession und sind damit für Österreich nicht konzessioniert. Ein solcher Anbieter darf niemals als „in Österreich lizenziert" bezeichnet werden.
Wer Glücksspiel ohne Konzession veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, handelt rechtswidrig – dieses Verbot richtet sich aber gegen den Veranstalter. § 52 Abs. 1 GSpG sieht Verwaltungsstrafen für den Anbieter vor, § 168 StGB stellt das Veranstalten bzw. gewerbsmäßige Fördern unter Strafe. Beides zielt auf den Betreiber.
Für die Spielerin oder den Spieler gilt: Eine gewöhnliche Freizeitteilnahme ist nicht strafbar nach § 168 StGB, und Privatpersonen werden in der Praxis nicht verfolgt. Es existiert lediglich in § 52 Abs. 5 GSpG eine kaum angewandte Verwaltungsbestimmung, die faktisch toter Buchstabe ist. Ein realistisches strafrechtliches Risiko ergibt sich für Privatpersonen daraus nicht – die österreichische Praxis behandelt Spieler als geschützte Partei (siehe Rückforderung), nicht als Täter.
Quellen: Glücksspielgesetz (RIS – ris.bka.gv.at), §§ 3, 14, 52 GSpG; § 168 StGB. Konzessionsinhaber und Laufzeit über die Casinos-Austria-Gruppe / Österreichische Lotterien.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt für viele Betroffene – und der Grund, warum das Thema in Österreich so präsent ist. Weil einem Anbieter ohne österreichische Konzession die rechtliche Grundlage fehlt, verstößt der mit ihm geschlossene Spielvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 879 Abs. 1 ABGB nichtig (verbotenes Spiel). Ein verbotenes Spiel begründet nicht einmal eine Naturalobligation.
Die Folge: Die Einsätze wurden ohne Rechtsgrund geleistet. Der Spielerin oder dem Spieler steht daher ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu, mit dem sich die Netto-Verluste zivilrechtlich zurückfordern lassen – zuzüglich Zinsen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das in einer langen, einheitlichen Rechtsprechungslinie bestätigt (Leitentscheidung 1 Ob 229/20p vom 22.06.2021; zahlreiche Folgeentscheidungen bis zuletzt 7 Ob 16/25s vom 19.02.2025, die die absolute Nichtigkeit und die wechselseitige Rückabwicklung bestätigt). Der Einwand des „risikolosen Glücksspiels" wurde vom OGH verworfen (6 Ob 200/22p).
Auf europäischer Ebene wurde diese Linie durch den EuGH bestätigt: Im Urteil C-440/23 vom 16. April 2026 hielt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht es nicht verwehrt, Online-Glücksspiel auch bei einem MGA-lizenzierten Anbieter zu verbieten, die Verträge für nichtig zu erklären und einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch für verlorene Einsätze vorzusehen. Die Teilnahme trotz ausländischer Lizenz ist kein Rechtsmissbrauch.
Quellen: § 879 ABGB, § 1478 ABGB (RIS – ris.bka.gv.at); OGH-Entscheidungen (ogh.gv.at), u. a. 1 Ob 229/20p, 6 Ob 200/22p, 7 Ob 16/25s; EuGH C-440/23, 16.04.2026 (curia.europa.eu). Dies ist keine individuelle Rechtsberatung.
Für Freizeitspieler sind Glücksspielgewinne in Österreich einkommensteuerfrei. Der Grund ist systematisch: Ein reiner Zufallsgewinn lässt sich keiner der sieben Einkunftsarten des EStG zuordnen und ist damit nicht steuerbar – es fällt auch keine Kapitalertragsteuer auf den Gewinn an. Die Abgabenlast liegt beim Betreiber, der bei konzessionierten Anbietern die Glücksspielabgabe trägt (§ 57 GSpG). Das gilt für win2day-Gewinne ebenso wie für Lotto oder Sportwetten.
Bei ausländischen (Offshore-)Anbietern ist die Lage nicht abschließend geklärt. Da der Grund für die Steuerfreiheit in der Position des Spielers liegt und nicht davon abhängt, wo der Betreiber lizenziert ist, bleibt der Gewinn eines echten Freizeitspielers aus einem genuinen Glücksspiel nach herrschender Auffassung ebenfalls steuerfrei. Wird das Spielen jedoch systematisch und gewinnorientiert betrieben, könnte das Finanzamt die Erträge als steuerpflichtiges Einkommen einordnen – hier ist eine Steuerberatung ratsam.
Bei Krypto-Gewinnen sind zwei Ebenen zu trennen: Der Spielgewinn selbst ist steuerfrei wie bei Euro. Die Kryptowährung als Wirtschaftsgut wird jedoch seit 1. März 2022 nach § 27b EStG mit 27,5 % Kapitalertragsteuer erfasst. Bereits die Einzahlung wertgestiegener Coins in ein Casino ist ein Realisierungsvorgang: Ist der Coin zwischen Anschaffung und Einzahlung im Wert gestiegen, ist dieser Kursgewinn mit 27,5 % KESt zu versteuern – unabhängig davon, ob Sie anschließend gewinnen oder verlieren. Ab Januar 2026 melden Börsen Nutzerdaten an das Finanzamt, eine saubere Dokumentation ist daher wichtig.
Quellen: EStG §§ 27b (RIS – ris.bka.gv.at); § 57 GSpG; BMF – Glücksspiel & Spielerschutz (bmf.gv.at). Keine individuelle Steuerberatung.
Sportwetten sind ein Sonderfall und der wichtigste Grund, warum die Aussage „Österreich hat ein Glücksspielmonopol" nur die halbe Wahrheit ist. Eine Wette auf ein von Geschicklichkeit beeinflusstes Sportereignis gilt rechtlich als Wette, nicht als Glücksspiel im Sinne des GSpG. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind Sportwetten deshalb Sache der neun Bundesländer – jedes Bundesland hat sein eigenes Wettengesetz und vergibt eigene Buchmacher- bzw. Totalisateur-Konzessionen.
Das bedeutet: Anders als beim Casino gibt es hier einen wettbewerblichen, lizenzierten Markt. Buchmacher wie Admiral, Interwetten, bet-at-home, bwin, tipico oder bet365 operieren legal – teils auf Basis einer Länder-Konzession bzw. physischen Präsenz, teils über eine EU-Lizenz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Einheitlich gilt: Mindestalter 18 Jahre. Mehr dazu auf unserer Seite zu Sportwetten in Österreich.
Steuerlich gilt seit 1. April 2025 eine Wettgebühr von 5 % auf den Einsatz (§ 33 TP 17 GebG; angehoben von zuvor 2 %). Wichtig: Es handelt sich um eine Einsatzabgabe, nicht um eine Steuer auf den Gewinn. Sie wird vom Betreiber geschuldet und an das Finanzamt Österreich abgeführt; manche Anbieter werben damit, die Gebühr selbst zu tragen. Für Spieler ist der Wettgewinn steuerfrei.
Quellen: § 33 TP 17 GebG (RIS – ris.bka.gv.at); USP – Wettgebührenabrechnung (usp.gv.at); die neun Landes-Wettengesetze.
Ein Punkt, den Sie unbedingt kennen sollten: Österreich hat derzeit KEIN zentrales, anbieterübergreifendes Sperrregister. Es gibt kein OASIS wie in Deutschland und kein Cruks wie in den Niederlanden. Eine Selbstsperre wirkt jeweils nur beim einzelnen Anbieter und muss innerhalb der Casinos-Austria-Gruppe (Casinos Austria, WINWIN, win2day) sogar für jedes Unternehmen separat beantragt werden. Wer sich bei einem Anbieter sperrt, kann bei einem anderen weiterspielen.
Mehr Hintergrund und alle Hilfsangebote finden Sie auf unserer Seite Spielerschutz.
Quellen: playsponsible.at (Selbstsperre pro Anbieter); BMF – Spielerschutz (bmf.gv.at); Spielsuchthilfe (spielsuchthilfe.at).
Das österreichische Glücksspielrecht steht vor der größten Änderung seit Jahren. Der Entwurf eines neuen Glücksspielgesetzes wurde am 4. August 2026 der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt, was eine dreimonatige Stillhaltefrist auslöst. Die folgenden Punkte sind ausdrücklich als GEPLANT zu verstehen – sie sind noch nicht geltendes Recht und können sich im EU-Review und im Parlament noch ändern.
Vorgesehen ist eine eigenständige Glücksspielbehörde mit gesetzlicher Berichtspflicht an das Parlament und Transparenzregeln – ein Schritt weg von der bisherigen Doppelrolle des BMF als Aufsicht und (über den Bund) Miteigentümer. Die Konzessionsvergabe soll ein unabhängiges Richtergremium übernehmen.
Der Entwurf sieht ein offenes Konzessionsverfahren für das Online-Glücksspiel vor und würde damit das win2day-Monopol beenden. Die Marktöffnung ist für etwa Oktober 2027 angelegt – passend zum Auslaufen der aktuellen Konzession am 30. September 2027. Exakte Lizenzzahlen und Mechanik können sich noch ändern.
Erstmals soll ein nationales Sperrregister („Sperrregister") über Casinos, Automaten und Online hinweg entstehen – das OASIS-/Cruks-Pendant, das Österreich bisher fehlt. Ergänzt um verpflichtende Einzahlungslimits, strengere Grenzen für 18- bis 26-Jährige und eine Pause nach längerem Automatenspiel.
Bis die Reform in Kraft tritt, gilt weiter die aktuelle Rechtslage: win2day als einzige Online-Konzession, keine zentrale Sperre, Rückforderung von Verlusten nach § 879 ABGB. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich am Stand etwas Belastbares ändert.
Quellen: BMF-Pressemeldung zum Glücksspielgesetz, August 2026 (bmf.gv.at); EU-Notifizierung/Stillhaltefrist. Alle Angaben in diesem Abschnitt sind geplant und noch nicht in Kraft.
Eine gültige Online-Konzession nach § 14 GSpG hält nur win2day. Alle anderen Anbieter arbeiten mit einer Malta- oder Curaçao-Lizenz und sind für Österreich nicht konzessioniert. Verboten ist das Anbieten (§ 168 StGB, § 52 GSpG richten sich gegen den Betreiber) – Spielerinnen und Spieler werden in der Praxis nicht strafrechtlich verfolgt.
Ja. Verträge mit nicht konzessionierten Anbietern sind nach § 879 ABGB nichtig; nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind Netto-Verluste als ungerechtfertigte Bereicherung rückforderbar. Der EuGH hat das mit C-440/23 (16. April 2026) bestätigt. Die Rückforderung läuft meist über einen Prozessfinanzierer (z. B. AdvoFin, Padronus).
Für Freizeitspieler ja – die Abgabe trägt der Betreiber (Glücksspielabgabe, § 57 GSpG). Bei ausländischen Anbietern ist die Lage nicht abschließend geklärt; für den echten Freizeitspieler gilt der Gewinn nach herrschender Auffassung ebenfalls als steuerfrei. Bei Krypto ist der Kursgewinn beim Umtausch mit 27,5 % KESt zu versteuern.
Nein. Österreich hat aktuell kein zentrales, anbieterübergreifendes Sperrregister. Eine Selbstsperre wirkt nur beim jeweiligen Anbieter. Ein nationales Sperrregister ist im Reformentwurf geplant, aber noch nicht in Kraft.
Ja. Sportwetten fallen nicht unter das GSpG-Monopol, sondern werden von den neun Bundesländern geregelt – mit lizenzierten Buchmachern. Seit 1. April 2025 gilt eine Wettgebühr von 5 % auf den Einsatz, die der Betreiber zahlt; für Spieler ist der Wettgewinn steuerfrei.